Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
TN Sommerer Group GmbH
(im Folgenden „Überlasser“)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der TN Sommerer Group GmbH im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung und Personalvermittlung. Grundlage sind die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) sowie die anzuwendenden Kollektivverträge. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Vertragsabschluss
Angebote der TN Sommerer Group GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächlichen Arbeitsantritt der überlassenen Arbeitskraft zustande. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistung ist die jeweilige Auftragsbestätigung.
3. Leistungsumfang
Der Auftraggeber darf die überlassenen Arbeitskräfte ausschließlich für die vereinbarten Tätigkeiten und Einsatzorte einsetzen. Das fachliche Weisungs- und Aufsichtsrecht liegt während der Überlassung beim Auftraggeber.
4. Preise und Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt auf Basis der vereinbarten Verrechnungssätze zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Grundlage der Abrechnung sind die vom Auftraggeber bestätigten Stundenaufzeichnungen. Erfolgt keine fristgerechte Bestätigung, gelten die Aufzeichnungen der überlassenen Arbeitskräfte als anerkannt. Gesetzliche oder kollektivvertragliche Kostensteigerungen berechtigen den Überlasser zur entsprechenden Anpassung der Verrechnungssätze.
5. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart – innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als vereinbart.
Zusätzlich ist die TN Sommerer Group GmbH berechtigt, Mahnspesen, sämtliche zweckentsprechenden Kosten der Rechtsverfolgung sowie einen pauschalen Schadenersatz gemäß § 458 UGB zu verrechnen.
Darüber hinaus ist der Überlasser berechtigt, das überlassene Personal mit sofortiger Wirkung abzuziehen, ohne dass hieraus Ansprüche des Auftraggebers abgeleitet werden können.
6. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle einschlägigen arbeitsrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen und sicherheitsrelevanten Vorschriften einzuhalten. Er gilt als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitnehmerschutzes und übernimmt die Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften.
7. Haftung
Die TN Sommerer Group GmbH haftet ausschließlich für Schäden, die auf ein nachweisliches Auswahlverschulden zurückzuführen sind. Eine Haftung für Arbeitsleistung, Arbeitsergebnisse, Nichterscheinen, Unpünktlichkeit sowie für Schäden, die durch überlassene Arbeitskräfte beim Auftraggeber oder Dritten entstehen, ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Die Haftung ist – ausgenommen bei Personenschäden – der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Eine darüberhinausgehende Haftung ist ausgeschlossen.
8. Gewährleistung
Der Überlasser gewährleistet, dass die überlassene Arbeitskraft die vereinbarte Qualifikation besitzt. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der ersten 16 Arbeitsstunden schriftlich mitzuteilen.
9. Einsatzzeiten und Rückstellung
Sofern keine fixe Einsatzdauer vereinbart wurde, ist die Beendigung der Überlassung durch den Auftraggeber mindestens 14 Kalendertage vor dem geplanten Einsatzende schriftlich bekannt zu geben (Rückstellfrist). Wird diese Frist nicht eingehalten, ist die TN Sommerer Group GmbH berechtigt, das vereinbarte Entgelt bis zum Ablauf der Rückstellfrist in Rechnung zu stellen, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter tatsächlich eingesetzt wird.
10. Übernahme / Vermittlungshonorar (nach Überlassung)
Kommt zwischen dem Auftraggeber (oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen) und einer von der TN Sommerer Group GmbH überlassenen oder vorgestellten Person während der Überlassung oder innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung derselben ein Arbeits- oder arbeitnehmerähnliches Vertragsverhältnis zustande, gilt dies als Personalvermittlung.
In diesem Fall ist – sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – ein Vermittlungshonorar in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern des vermittelten Mitarbeiters zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer fällig. Maßgeblich ist das vereinbarte Bruttomonatsentgelt inklusive fixer Zulagen. Das Vermittlungshonorar wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages fällig.
11. Direkte Personalvermittlung (ohne vorherige Überlassung)
Die TN Sommerer Group GmbH bietet neben der Arbeitskräfteüberlassung auch die direkte Personalvermittlung von Fach- und Führungskräften an. Ein Vermittlungsauftrag kommt durch schriftliche Beauftragung oder durch die Annahme und Weiterleitung von Bewerberprofilen zustande.
Kommt zwischen dem Auftraggeber (oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen) und einem von der TN Sommerer Group GmbH namhaft gemachten Kandidaten innerhalb von 12 Monaten ab erstmaliger Namhaftmachung ein Arbeits- oder arbeitnehmerähnliches Vertragsverhältnis zustande, gilt die Vermittlungsleistung als erbracht.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt das Vermittlungshonorar drei Bruttomonatsgehälter des vermittelten Kandidaten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich ist das im Arbeitsvertrag vereinbarte Bruttomonatsentgelt inklusive fixer Entgeltbestandteile. Das Honorar wird mit Dienstantritt des Kandidaten fällig.
Die TN Sommerer Group GmbH schuldet keinen bestimmten Vermittlungserfolg. Eine Haftung für die fachliche, persönliche oder wirtschaftliche Eignung des vermittelten Kandidaten ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Kündigt der Kandidat oder der Auftraggeber das Arbeitsverhältnis nach Zustandekommen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Minderung des Vermittlungshonorars.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, der TN Sommerer Group GmbH auf Verlangen Auskunft über das vereinbarte Entgelt sowie über den Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erteilen.
12. Datenschutz und Verschwiegenheit
Alle überlassenen Arbeitskräfte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze zu verarbeiten.
13. Rücktritt vom Vertrag
Wird dem Überlasser nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Auftraggebers bekannt, ist dieser berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
14. Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen gegen Ansprüche der TN Sommerer Group GmbH aufzurechnen oder Zahlungen zurückzubehalten, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
16. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen.
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird – soweit gesetzlich zulässig – das Bezirksgericht Vöcklabruck vereinbart.
.png)